Wie viel Kinderlärm ist erlaubt?

Zurzeit verbringen wir viel Zeit zu Hause. Wenn die Kinder in der Wohnung herumtollen oder das Baby schreit, haben Nachbarn nicht immer Verständnis dafür. Was sagt das Gesetz zu Kinderlärm?
Jeder Mieter hat auf seine Hausbewohnerinnen und Nachbarn Rücksicht zu nehmen (Art. 257f OR). Andererseits wird auch eine gewisse Toleranz vorausgesetzt. Der Mieterverband hält fest: «Kein Kind ist in einer Mietwohnung zur Grabesruhe verdammt.» Doch die Grenze des Zulässigen ist bei Kindergeräuschen gesetzlich nicht festgehalten.
Klarere Regelungen finden sich bei Mietwohnungen oft im Mietvertrag oder in der Hausordnung. Dort sind im Normalfall auch die Ruhezeiten aufgeführt, an die sich die verschiedenen Mietparteien halten müssen: In der Regel fallen die Stunden über Mittag sowie der Zeitraum von abends 22 Uhr bis 6 oder 7 Uhr morgens darunter. Lautes und ausgelassenes Singen, Spielen und Springen sind dann nicht erlaubt. Wichtig: Schreit und weint ein Kleinkind immer wieder nachts, was die Eltern nicht verhindern können, müssen die Nachbarn diese Ruhestörung tolerieren.

Tagsüber, ausserhalb der Ruhezeiten, gelten Kindergeräusche als normal. Die Mitbewohner müssen also Verständnis zeigen. Der Mieterverband schreibt: «Für Familien mit Kindern heisst das, dass ihre Kinder spielen, hüpfen, lachen, Fangen spielen, auf dem Bobbycar herumfahren, singen und auch mal kreischen dürfen. Selbst eine Kindergeburtstagsparty kann der Vermieter nicht verbieten.»

Dieser Meinung sind auch die meisten Gerichte. So sind viele Richterinnen und Richter gegenüber Kinderlärm tolerant und zeigen sich bemüht, eine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien zu finden. Da Kinderlärm vor Gericht nicht wie andere Lärmemissionen behandelt wird, haben es Nachbarinnen und Nachbarn allgemein eher schwer, dagegen juristisch vorzugehen.

Versuchen Sie bei Klagen der Nachbarn, das Gespräch zu suchen. Erklären Sie, dass Sie so gut wie möglich Rücksicht nehmen, dass es aber gerade mit kleinen Kindern unmöglich ist, während des Tages keinen Lärm zu verursachen.

Reagieren die Nachbarn darauf mit Unverständnis, hilft vielleicht eine Mediation weiter. Bedingung ist, dass sich die Nachbarn dazu bereit erklären. Falls ja, wird mit einer Drittperson, einer Mediatorin oder einem Mediatoren, versucht, eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Droht ein Vermieter werdenden Eltern mit der Kündigung, weil er den Kinderlärm fürchtet, wird er damit ziemlich sicher nicht durchkommen. Gemäss Art. 271a OR ist eine Kündigung unter anderem dann anfechtbar, «wenn sie ausgesprochen wird wegen Änderungen in der familiären Situation der Mietpartei, aus denen dem Vermieter keine wesentlichen Nachteile entstehen». 
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