Krank während der Kündigungsfrist. Wir klären auf.

  • Wenn Sie selbst kündigen, ändert sich durch Ihre Arbeitsunfähigkeit nichts an der Kündigungsfrist.
  • Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber gekündigt hat, wird die Kündigungsfrist für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall unterbrochen.
  • Die Kündigungsfrist verlängert sich dadurch nicht beliebig, sondern nur bis zu der vom Gesetz vorgesehenen Maximaldauer.
Was passiert, wenn Sie während der Kündigungsfrist krank werden? Verlängert sich in der Schweiz die Kündigungsfrist bei Krankheit? Über diese und weitere Fragen klären wir Sie im Folgenden kurz auf.

Die Kündigungsfristen sind im OR (Art. 335 ff.) und in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt. Für die Frage, ob sich die Kündigungsfrist verlängert, ist massgebend, wer das Arbeitsverhältnis auflöst:

  • Wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter selbst kündigt, ändert eine Krankheit oder ein Unfall nichts an der Kündigungsfrist. Das Ende des Arbeitsverhältnisses wird in solchen Fällen nicht hinausgeschoben. Der Arbeitgeber kann Sie auch nicht verpflichten, länger zu arbeiten.
  • Wenn hingegen der Arbeitgeber kündigt und Sie während der Kündigungsfrist krank oder unfallbedingt arbeitsunfähig werden, verlängert sich Ihre Kündigungsfrist.

Für die Verlängerung bzw. Unterbrechung der Kündigungsfrist gibt es sogenannte Sperrfristen. Das heisst, die Unterbrechung der Kündigungsfrist dauert nicht beliebig lang, sondern

  • im ersten Dienstjahr maximal 30 Tage,
  • vom zweitem und bis zum fünften Dienstjahr maximal 90 Tage sowie
  • ab dem sechsten Dienstjahr maximal 180 Tage.

Sobald Sie wieder arbeitsfähig sind, wird die Kündigungsfrist fortgesetzt. Sollten Sie während der Kündigungsfrist aus einem anderen Grund erneut arbeitsunfähig werden, beginnt eine neue, eigene Sperrfrist (mit obgenannter Maximaldauer entsprechend der Anzahl der Dienstjahre) zu laufen. Rückfälle oder Folgeerscheinungen derselben Krankheit oder desselben Unfalls lösen hingegen keine neue Sperrfrist aus.

Viele Arbeitsverhältnisse können nur auf einen fixen Endtermin beendet werden, wie etwa zum Monatsende. Der Ablauf der Kündigungsfrist und der Endtermin fallen dann nicht zwingend auf das gleiche Datum. Sollten Sie zwischen dem Ablauf der Kündigungsfrist und dem Endtermin Ihres Arbeitsverhältnisses erneut erkranken, führt dies nicht zu einer erneuten Erstreckung des Arbeitsverhältnisses.

Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber Ihnen nicht kündigen, wenn Sie ohne eigenes Verschulden arbeitsunfähig geworden sind. Ob aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls, spielt keine Rolle. Dabei gelten die oben genannten Sperrfristen. Wenn Sie also ein Bein oder einen Arm brechen, ist eine Kündigung, die der Arbeitgeber anschliessend in dieser Sperrfrist ausspricht, nichtig.

Und was, wenn Sie gleich mehrmals hintereinander arbeitsunfähig werden? Sie brechen sich den Arm und erkranken später auch noch an einer Grippe? Dann beginnt für die Grippe eine neue Sperrfrist, während deren Dauer eine Kündigung durch den Arbeitgeber nichtig ist.

Rückfälle oder Folgeerscheinungen derselben Krankheit lösen dagegen keine neue Sperrfrist aus.

Auch wenn Sie selbst gekündigt haben, dürfen Sie sich während der Kündigungsfrist operieren lassen – vorausgesetzt, Ihr Arzt erachtet dies als medizinisch notwendig. Weil Sie das Arbeitsverhältnis selbst aufgelöst haben, verlängert sich wie im Fall einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit auch bei einer Operation die Kündigungsfrist nicht.

Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen gekündigt hat, verlängert sich die Kündigungsfrist wie bei Krankheit oder Unfall. Wiederum vorausgesetzt, dass die Operation medizinisch notwendig ist. Am besten holen Sie beim Arzt eine schriftliche Bestätigung ein, dass es sich um einen medizinisch notwendigen Eingriff handelt.

Dafür, dass Sie krankheits- oder unfallbedingt arbeitsunfähig sind, sind Sie beweispflichtig. Das gilt auch bei einer Krankheit oder einer Operation während der Kündigungsfrist. Im Arbeitsvertrag wird in der Regel vereinbart, dass Sie ab dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit ein Arztzeugnis vorlegen müssen. Hat der Arbeitgeber begründete Zweifel an den Angaben im Arztzeugnis, kann er von Ihnen auf seine Kosten eine vertrauensärztliche Untersuchung verlangen.
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