«Via Sicura» setzt Raser ins Aus.
Fahrverbot für Bleifussfahrer.

  • Bei Tempoexzessen drohen mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe sowie zwei Jahre Führerausweisentzug.
  • Wer andere vor Radarfallen warnt, macht sich strafbar.
  • Bei einem Fahrverbot im Ausland kann auch in der Schweiz der Führerschein entzogen werden.
Zu schnell gefahren? Geschwindigkeitsüberschreitungen sind längst kein Kavaliersdelikt mehr – und können hohe Bussen oder ein Fahrverbot zur Folge haben. Doch wann gilt jemand als Raserin oder Raser? Und wie hoch sind die Strafen bei Tempoüberschreitungen genau?

Als Raserin oder Raser gilt, wer mit einer Geschwindigkeit von mindestens

  • 70 km/h in der 30er-Zone
  • 100 km/h innerorts
  • 140 km/h ausserorts
  • 200 km/h auf der Autobahn

fährt.

Wer bei solchen Tempoexzessen erwischt wird, erhält als Ersttäterin oder Ersttäter zwingend ein Jahr Freiheitsstrafe sowie zwei Jahre Führerausweisentzug. Das sind erhebliche Strafverschärfungen. Damit wurde mit dem Sicherheitsprogramm «Via Sicura» auf die verheerenden Raserunfälle reagiert, die sich in den letzten Jahren ereignet haben.

Wer zu schnell gefahren ist, muss auch nach weniger heftigen Tempoüberschreitungen mit schmerzlicheren Strafen rechnen. Denn die Strafverfolgungsbehörden haben Empfehlungen für ein verschärftes Strafmass herausgegeben.

Beispiel: Wer vor dem 1. Januar 2013 mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 90 km/h innerorts erwischt wurde, musste mit einer Busse und Geldstrafe in Höhe von etwa 30 Tagessätzen rechnen. Neu drohen bis zu 120 Tagessätze. So kommt es im Vergleich zu den Raserdelikten nicht zu einem zu grossen Bruch.

Doch keine Sorge, «kleine» Verkehrssünden sind hier ausgenommen. Denn bei den sogenannten «einfachen Verletzungen» der Verkehrsregeln findet keine Verschärfung statt – etwa wenn Sie die Höchstgeschwindigkeit innerorts um 10 km/h überschreiten.

Sie möchten es genau wissen? Die neuen Strafmassempfehlungen finden Sie auf der Website der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden.

Ein gut gemeinter Tipp unter Freunden? Andere vor Radarfallen zu warnen ist seit dem 1. Januar 2013 nicht mehr erlaubt. Wer dies trotzdem tut, macht sich in den meisten Fällen strafbar.

Das Massnahmenpaket «Via Sicura» spricht hier deutliche Worte: «Mit Busse bestraft wird, wer öffentlich vor behördlichen Kontrollen im Strassenverkehr warnt oder eine entgeltliche Dienstleistung anbietet, mit der vor solchen Kontrollen gewarnt wird.»

Verboten sind demnach:

  • Meldungen von Radarkontrollen via Radio, SMS-Dienste, Smartphone-Apps
  • öffentlich verbreitete Warnungen vor Radarfallen via Facebook oder WhatsApp-Gruppe
  • Lichthupen (das heisst missbräuchliche Verwendung von Warnsignalen)
  • Geräte im Auto, die vor Blitzern warnen

Wichtig: Die Busse kann nicht nur den Verfasser oder die Verfasserin einer Warnmeldung treffen. Sondern beispielsweise auch Mitglieder der entsprechenden WhatsApp-Gruppe.

Letztes Jahr mussten Sie Ihren Führerausweis in der Schweiz wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung für drei Monate abgeben. Nun wurden Sie in Ihren Italien-Ferien für zu schnelles Fahren gebüsst. Zusätzlich zur saftigen Geldstrafe wurde Ihnen für drei Monate ein Fahrverbot auf italienischen Strassen erteilt. Ihren Fahrausweis haben die zuständigen Behörden dem Strassenverkehrsamt in der Schweiz zugestellt. Und nun wurde Ihnen noch ein sechsmonatiger Führerausweisentzug aufgebrummt. Jetzt haben Sie das Gefühl, für denselben Fehler doppelt bestraft zu werden, und verstehen nicht, weshalb die Schweizer Behörden dazu noch die für Italien verfügte Strafdauer verdoppeln. Können Sie Rekurs einlegen?

Bevor Sie den endgültigen Entscheid des Strassenverkehrsamts in der Schweiz zugestellt bekommen, bleibt Ihnen in der Regel eine 20-tägige Frist zur Stellungnahme. In Ihrer Stellungnahme können Sie Argumente vorbringen, die den weiteren Entscheid in der Schweiz womöglich beeinflussen.

Grundsätzlich gilt: In der Schweiz kann der Führerschein entzogen werden, wenn ein Fahrverbot im Ausland verfügt wurde und die Widerhandlung als mittelschwer bis schwer eingestuft wird.

Nur wenn Sie bereits im Register für Administrativmassnahmen verzeichnet sind, darf dabei die im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots für die Schweiz verlängert werden. Im genannten Register sind alle rechtskräftigen Verwarnungen und Führerausweisentzüge aufgeführt, die gegen Sie ausgesprochen wurden. In Ihrem Fall wären sechs Monate Führerausweisentzug in der Schweiz somit grundsätzlich möglich.

Die optimale Versicherung für Sie? Finden wir bei einem persönlichen Termin. 
DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN

Privatrechtsschutz
In einen Rechtsstreit ist man oftmals schneller verwickelt, als einem lieb ist. Unser Privatrechtsschutz steht Ihnen bei Streitigkeiten zur Seite.

CAP Verkehrsrechtsschutz
Aus einem Unfall wird schnell ein Rechtsfall. Mit dem Verkehrsrechtsschutz unserer Tochtergesellschaft CAP sind Sie bestens abgesichert.
Was tun, wenn das gebuchte Hotel nicht den Angaben im Ferienprospekt entspricht?