Mietzinsreduktion wegen Baulärm?

Seit bald einem Jahr werden bei uns im Haus Geschäftsräume und Wohnungen umgebaut. Wir leiden unter der Lärm- und Schmutzbelastung. Es kam sogar schon vor, dass wir Mieter abends vor verschlossener Haustür standen, weil wir nicht über die Schlossauswechslung informiert wurden.

Können wir eine Mietzinsreduktion wegen Umbau fordern bzw. kann eine Mietzinsreduktion wegen Baulärm eingemahnt werden? Und können wir verlangen, dass man uns verbindlich sagt, wann die Bauarbeiten abgeschlossen sind?

Eigentlich wäre es die Aufgabe des Vermieters, vor Beginn der Bauarbeiten über den genauen Umfang und Zeitplan des Umbaus zu informieren. Der Vermieter ist verpflichtet, die Unannehmlichkeiten für die Mieter vor und während des Umbaus so gering wie möglich zu halten. Auch eine Mietminderung wegen Baulärm ist in der Schweiz durchaus üblich.

Als Mieterin oder Mieter können Sie vom Vermieter schriftlich eine angemessene Mietzinsreduktion wegen Bauarbeiten sowie wegen Unannehmlichkeiten wie Staub und Baulärm während der Bauzeit verlangen. Wie hoch die Mietzinsreduktion bei Umbau sein sollte, hängt vom Umfang der damit verbundenen Beeinträchtigung ab. Den Brief mit Ihrer Anfrage um eine Mietzinsreduktion aufgrund der Baustelle bzw. der Bauarbeiten sollten Sie rasch und wenn möglich noch innerhalb der Bauzeit per Einschreiben verschicken. In Ihrem Schreiben zur Mietminderung aufgrund von Bauarbeiten führen Sie kurz auf, welche Unannehmlichkeiten Sie zu welcher Tageszeit und in welchem Umfang erfahren. Eine Mietzinsreduktion oder Mietminderung kann zum Beispiel in folgenden Fällen eingefordert werden:

  • Baulärm
  • Umbau von Küche und Bad
  • Renovation oder Sanierung mit entsprechender Lärm- und Staubbelastung
  • Beeinträchtigung Ihrer Privatsphäre und Unbenützbarkeit des Balkons durch ein Baugerüst

Lehnt der Vermieter die Mietreduktion während des Umbaus ab, so raten wir Ihnen, mit allfälligen rechtlichen Schritten bis zum Ende der Bauarbeiten zu warten. Denn erst nach dem Umbau lässt sich definitiv sagen, für welchen Zeitraum die Mietzinsreduktion wegen Umbau oder infolge von Baulärm zum Tragen kommt – und wie hoch diese ausfallen sollte. Können sich die Parteien nicht einigen, entscheidet das Gericht, ob, in welcher Höhe und für welche Zeit der Vermieter eine Mietzinsreduktion zu gewähren hat. Der Mieterverband gibt in seinem 

Merkblatt «Gerichtsentscheide: Mietzinsreduktion bei Mängeln» eine Übersicht zu üblichen Mietzinsreduktionen bei Umbau (siehe 9. Renovation und Umbau im Miethaus).

Am besten führen Sie ein Umbautagebuch und dokumentieren Lärm, Schmutz und sonstige Beeinträchtigungen mit Fotos und schriftlichen Aufzeichnungen inklusive Datum und Uhrzeit. Ein Anspruch auf Mietminderung wegen einer Badsanierung kann ohne grossen zusätzlichen Aufwand durch Fotos vor und während des Umbaus nachgewiesen werden. Damit kann später auch eruiert werden, wie hoch die Mietzinsreduktion wegen Umbau und Baulärm sein sollte.
  • Der Vermieter ist verpflichtet, die Unannehmlichkeiten für die Mieter vor und während des Umbaus so gering wie möglich zu halten.
  • Eine Mietminderung wegen Baulärm ist in der Schweiz üblich.
  • Sie können vom Vermieter schriftlich eine angemessene Mietzinsreduktion wegen Bauarbeiten sowie wegen Unannehmlichkeiten wie Staub und Baulärm während der Bauzeit verlangen.
  • Führen Sie ein Umbautagebuch, und dokumentieren Sie Lärm, Schmutz und sonstige Beeinträchtigungen mit Fotos.
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