Rechtstipps zum Umtausch von Geschenken
 

Unpassendes Geschenk
Was jetzt?

Ich schenke meiner Nichte zu Weihnachten einen Schal. Was, wenn er ihr nicht gefällt? Kann ich ihn im Geschäft gegen Geld umtauschen?

Als Sie den Schal gekauft haben, sind Sie einen Kaufvertrag eingegangen. Im Vertragsrecht gilt der allgemeine Grundsatz, dass man sich an Verträge halten muss. Die einseitige Lösung von einem Vertrag kommt nur in Betracht, wenn der Vertrag nicht oder nicht gehörig erfüllt worden ist – zum Beispiel wenn sich das Geschenk im Nachhinein als fehlerhaft herausstellt. Ist das Geschenk fehlerfrei, hat Ihre Nichte grundsätzlich kein Recht, den Schal bei Nichtgefallen umzutauschen. 

In der Praxis nehmen jedoch viele Läden aus Kulanzgründen die Ware zurück – gegen Vorlage des Kassenbons und der Originalverpackung. Was der Kunde im Gegenzug erhält, ob ein gleichwertiges Produkt, Bargeld oder einen Gutschein, liegt im Ermessen des Geschäfts. In gewissen Läden ist ein Umtausch nur innert einer bestimmten Frist möglich. Ob ein Umtauschrecht besteht und in welcher Zeitspanne es verfällt, steht häufig auf dem Kassenbon.

Nicht umtauschbar sind in der Regel folgende Waren:

  • Lebensmittel
  • Artikel, die der Kunde beschädigt hat 
  • Artikel, die offiziell als mangelhaft verkauft wurden und deshalb günstiger waren
  • angebrauchte Waren sowie reduzierte Angebote.

Wenn Sie Zweifel haben, ob das Geschenk Ihrer Nichte gefallen wird, haben Sie folgende Möglichkeit: Lassen Sie sich von der Verkäuferin schriftlich eine Umtauschmöglichkeit zusichern – direkt auf dem Kassenbeleg mit dem Stempel des Geschäftes und der Unterschrift der Verkäuferin.

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