Mitarbeiter fehlt unentschuldigt.
Wie vorgehen?

Einer meiner Angestellten bleibt seit gestern unentschuldigt der Arbeit fern. Was raten Sie mir?

Ermitteln Sie möglichst schnell den Grund. Holen Sie den Angestellten ans Telefon (aus Beweisgründen sollte dieses Telefongespräch von einer zweiten Person mitgehört werden). Falls kein wichtiger Abwesenheitsgrund wie Unfall oder Krankheit vorliegt, sollten Sie den Mitarbeiter abmahnen: Fordern Sie ihn auf, seine vertraglichen und gesetzlichen Pflichten zu erfüllen und die Arbeit gleichentags wieder aufzunehmen. Tut er dies nicht, wiederholen Sie Ihre Aufforderung schriftlich – wiederum am besagten Tag – mit eingeschriebener Post. Nehmen Sie Bezug auf das Telefongespräch. Ersuchen Sie den Angestellten nochmals, ohne Zeitverzug an den Arbeitsplatz zurückzukehren. Bewahren Sie eine Briefkopie und den Postbeleg der Einschreibesendung auf.

Entschädigung möglich

Wenn der Brief nichts bewirkt, dürfte Art. 337d Obligationenrecht (OR) anwendbar sein: «Tritt der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder verlässt er sie fristlos, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf Entschädigung.» Die Höhe der Entschädigung beträgt einen Viertel des Monatslohnes Ihres Mitarbeiters plus etwaigen Schadenersatz. Sie können die Entschädigung mit dem Lohn verrechnen. Oder Sie machen Ihren Anspruch durch Klage oder Betreibung geltend, spätestens 30 Tage nach dem Nichtantritt respektive dem Verlassen der Arbeitsstelle. Verpassen Sie diese Frist, ist Ihr Anspruch verwirkt, das heisst, er kann nicht mehr geltend gemacht werden.

Die Kompetenzen des Richters

Zwei richterliche Kompetenzen sind in diesem Zusammenhang wichtig. Erstens: Der Richter kann die verlangte Entschädigung nach seinem Ermessen herabsetzen. Zweitens: Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre. Der Richter kann den Arbeitgeber zusätzlich verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlegt. Um dieses Risiko zu minimieren, ist das eingangs erwähnte Abmahnen ratsam.

Zweifel am Arztzeugnis?

Sollte sich während des Telefongesprächs herausstellen, dass der Mitarbeiter wegen Unfall oder Krankheit nicht erschienen ist, verlangen Sie die sofortige Zustellung eines Arztzeugnisses. Zweifeln Sie trotz des Zeugnisses an der Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters, bitten Sie ihn, sich auf Kosten der Firma von deren Vertrauensarzt untersuchen zu lassen. Muss der Angestellte das akzeptieren? Das Obligationenrecht sagt nichts über vertrauensärztliche Untersuchungen. Im Einzelfall muss deshalb geprüft werden, ob der Arbeitgeber eine solche Untersuchung nicht nur wünschen, sondern auch anordnen darf. Empfehlenswert ist eine Klausel im Arbeitsvertrag, die dem Arbeitgeber dieses Recht einräumt.

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