Eine Firma schickt mir grundlos Rechnungen. Weil ich darauf nicht reagiert habe, droht mir jetzt die Betreibung. Ist das rechtens?
Ja, in der Schweiz kann jeder jeden betreiben. Auch dann, wenn die Forderung haltlos ist. Schlimmstenfalls wird eine Betreibung als Schikane missbraucht. Ob eine Forderung zu Recht besteht, darf das Betreibungsamt nicht prüfen. Ausnahme: Wenn der Gläubiger Ziele verfolgt, die mit der Zwangsvollstreckung nichts zu tun haben.
Angst als Druckmittel
Wer erscheint schon gern im Betreibungsregister? Gewisse Firmen machen sich diese Angst zunutze und missbrauchen die Betreibungsandrohung als Druckmittel, um eine ungerechtfertigte oder nur teils berechtigte Forderung durchzusetzen. Beispiel: Eine Hausverwaltung versucht, einen ehemaligen Mieter für Schäden in der Wohnung bezahlen zu lassen, obwohl die Schäden weder im Übergabeprotokoll festgehalten noch vom Mieter verursacht worden sind. Eine solche Forderung ist ungerechtfertigt, deshalb kann der ehemalige Mieter die Betreibung mit Rechtsvorschlag stoppen.
Den Registereintrag wegverhandeln
Ärgerlich: Trotz Rechtsvorschlag erscheint man im Betreibungsregister. Der Eintrag ist öffentlich und verschwindet erst nach fünf Jahren. Wer darauf angewiesen ist, keine Einträge im Betreibungsregister zu haben, muss mit dem «Gläubiger» verhandeln. Nur der Gläubiger kann die Betreibung jederzeit zurückziehen und den Eintrag löschen lassen. Zu empfehlen ist eine schriftliche Vereinbarung, die zwei Dinge festhält: die Leistung des Schuldners und die Gegenleistung des Gläubigers, also den Rückzug und die Löschung der Betreibung.
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