Scheidung und Trennung.
Das sollten Sie wissen.

  • Die Folgen einer Trennung weisen grosse Unterschiede auf – je nachdem, ob man verheiratet, in eingetragener Partnerschaft oder in einem Konkubinat lebt.
  • Es lohnt sich immer, eine einvernehmliche Lösung zu finden.
  • Am besten bespricht man die finanziellen Auswirkungen bereits dann, wenn die Beziehung noch nicht im Argen liegt.
Was für immer halten sollte, führt leider nicht selten doch zu einer Trennung. Dabei spielt es eine Rolle, ob Sie als Paar verheiratet, in einer eingetragenen Partnerschaft oder im Konkubinat gelebt haben. Welche Unterschiede es gibt und worauf Sie bei einer Trennung (bzw. bevor es zu einer solchen kommt) beachten sollten, haben wir für Sie zusammengefasst. Damit zum Trennungsschmerz nicht auch noch ein böses Erwachen kommt.

Die Scheidung kann in der Schweiz entweder gemeinsam oder von einer Partei eingereicht werden. Bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren sind keine Fristen zu beachten. Will hingegen nur eine Partei die Scheidung, so muss dies über eine Klage erfolgen, welche frühestens zwei Jahre nach der Trennung eingereicht werden kann.

Das von beiden Parteien unterzeichnete Ehescheidungsbegehren kann zusammen mit der Vereinbarung der Parteien über die Nebenfolgen (Scheidungskonvention) direkt beim zuständigen Gericht am Wohnsitz eines oder beider Ehegatten) eingereicht werden.

Falls Sie die Scheidung in der Schweiz einreichen wollen, für die Zeit bis zur Scheidung jedoch die Formalitäten regeln wollen, kann jeder Ehegatte das Eheschutzgericht um Bewilligung des Getrenntlebens ersuchen. Dieser regelt dann in einem summarischen (also einfacheren und schnelleren Verfahren) die Modalitäten des Getrenntlebens wie Unterhalt, Sorgerecht, Besuchsrecht oder Familienwohnung. Diese gelten dann bis zum Zeitpunkt, in dem das Scheidungsurteil rechtskräftig wird. Dies ist aber nur nötig, falls Sie sich nicht einigen können oder falls Kinderbelange Kinder involviert sind und entsprechende Angelegenheiten (sogenannte Kinderbelange) geregelt werden sollen. Durch die gerichtliche Genehmigung werden diese Abmachungen rechtlich verbindlich und vollstreckbar.

Falls Sie sich aussergerichtlich trennen wollen, empfiehlt es sich zumindest, eine Trennungsvereinbarung aufzusetzen. In dieser wird das Getrenntleben untereinander geregelt. Diese Abmachungen gelten jedoch nur zwischen den Parteien und haben nicht dieselben Rechtswirkungen wie eine Scheidung oder gerichtliche Eheschutzmassnahmen. 

Auch eine eingetragene Partnerschaft kann sowohl auf gemeinsames Begehren, also einvernehmlich, oder über eine Klage auf Auflösung der Partnerschaft aufgelöst werden. Anders als bei der Scheidungsklage beträgt die Frist für das vorherige Getrenntleben jedoch nur ein Jahr statt zwei.
Ein Konkubinat kann genauso formlos, wie es geschlossen wurde, wieder aufgelöst werden. Eine solche Trennung kann jedoch einschneidende Konsequenzen haben. Umso wichtiger ist es also, Punkte wie die Aufteilung der Kosten für den Lebensunterhalt oder einen allfälligen Vorsorgeausgleich, falls ein Partner zugunsten der Partnerschaft sein Arbeitspensum reduziert, in einem Konkubinatsvertrag bereits vorgängig zu regeln.

Eine Scheidungskonvention ist ein Vertrag zwischen den Partnern, welche einerseits den Scheidungswillen der Parteien und andererseits die Vereinbarungen über die sogenannten Nebenfolgen der Scheidung wie etwa finanzielle Belange festhält. Die Nebenfolgen können entweder vollständig oder auch nur teilweise in der Konvention geregelt werden. Bei sehr einfachen Verhältnissen bzw. guter Verständigung der Parteien kann diese auch selbständig ausgearbeitet werden. Oft ist jedoch die Unterstützung einer Fachperson, z.B. eines Mediators/einer Mediatorin oder aber eines Scheidungsanwalt / einer Scheidungsanwältin zu empfehlen. Es gibt auch verschiedene Rechtsberatungsstellen, welche zum Teil unentgeltlich unterstützen können.

Bei einer eingetragenen Partnerschaft nennt man den entsprechenden Vertrag Auflösungskonvention. 

Wenn keine Kinder vorhanden sind, sind vor allem finanzielle Belange zu regeln. Die wichtigsten Punkte, die geregelt werden müssen, sind allfällige Unterhaltszahlungen, die berufliche Vorsorge, die güterrechtliche Auseinandersetzung, die Zuteilung der Familienwohnung sowie die Verteilung der Verfahrenskosten. Haben Sie gemeinsame Kinder, so muss auch die elterliche Sorge sowie die Obhut/Betreuung sowie das Besuchsrecht geregelt werden. Bei einer Scheidung mit Kindern gilt es zudem den Kinderunterhalt festzulegen.
Grundsätzlich geht man davon aus, dass nach einer Trennung jeder Partner für sich allein sorgen kann. Falls jedoch ein Partner aufgrund der Ehe / der eingetragenen Partnerschaft nicht in der Lage ist, allein für seinen Unterhalt zu sorgen, so schuldet ihm der andere Partner (nachehelichen) Unterhalt. Ob und wie viel Unterhalt geschuldet wird, hängt jedoch von vielen Faktoren ab, wie etwa der Aufgabenteilung während der Ehe/Partnerschaft, der Dauer der Ehe/Partnerschaft, dem Alter und der allgemeinen Vermögenssituation. Bei der eingetragenen Partnerschaft geht man grundsätzlich davon aus, dass jede Person nach der Auflösung für ihren eigenen Unterhalt verantwortlich ist. Nur in Ausnahmefällen wurde Unterhaltszahlungen zugesprochen. Doch auch bei der Ehescheidung wurde die Rechtsprechung in den letzten Jahren immer strenger und die Kriterien für nachehelichen Unterhalt immer mehr verschärft.
Die während der Ehe angesammelten Austrittsleistungen der Pensionskasse (2. Säule) werden je zur Hälfte geteilt (sogenannter Vorsorgeausgleich). Ausnahmsweise wird davon abgesehen, wenn die Vorsorge beider Parteien anderweitig sichergestellt ist. Die so entstandene Lücke kann anschliessend durch freiwillige Einzahlung wieder ganz oder teilweise ausgeglichen werden.
Bei der AHV wird für die Berechnung der Rente das Einkommen, welches die beiden Partner während der Ehejahre verdient haben, geteilt. Dieses sogenannte Splitting wird auch bei eingetragenen Partnern vollzogen.

Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung wird das Vermögen der Eheleute auf die beiden Parteien aufgeteilt. Dies geschieht ausgehend vom Güterstand. Ohne Ehevertrag gilt für Ehepartner die Errungenschaftsbeteiligung.

Das Vermögen wird hier in vier verschiedene Massen geteilt: Einerseits das, was einem Partner allein gehört, weil er es bereits vor der Ehe besass oder zum Beispiel auch während der Ehe geerbt oder geschenkt erhalten hat. Das Vermögen, welches die Ehepartner während der Ehe z. B. durch Lohn erwirtschaftet haben, fliesst in die Errungenschaft. Bei einer Scheidung wird die Errungenschaft der beiden Parteien zusammengezählt und auf die beiden Parteien je zur Hälfte verteilt.

Nein, bei der eingetragenen Partnerschaft gilt die Gütertrennung als ordentlicher Güterstand, d.h. ohne zusätzliche Vereinbarung gilt dieser Güterstand und es kommt bei einer Auflösung nicht zu einer güterrechtlichen Auflösung, da das während der eingetragenen Partnerschaft erwirtschaftete Vermögen beim Partner oder der Partnerin bleibt.

Gibt es noch minderjährige Kinder, so müssen weitere Fragen geklärt bzw. vom Gericht entschieden werden. Zum einen gilt es festzulegen, wer die elterliche Sorge innehat, d.h. für die Pflege und die Erziehung der Kinder zuständig ist. Im Normalfall stehen die Kinder nach einer Scheidung in der gemeinsamen elterlichen Sorge, nur in seltenen Fällen wird diese vom Gericht nur einem Elternteil übertragen.

Davon zu unterscheiden ist die Obhut und Betreuung der Kinder, also wer für deren tägliche Betreuung zuständig ist. Hier gibt es viele verschiedene Varianten, von der alleinigen Obhut, bei der das Kind nur bei einem Elternteil lebt, bis hin zur alternierenden Obhut, bei der das Kind abwechslungsweise beim einen oder anderen Elternteil lebt.

Falls das Kind überwiegend bei einem Elternteil lebt, so muss zusätzlich das Besuchsrecht geregelt werden, d.h. die Zeit, in denen der andere Elternteil das Kind sehen darf. In diesen Fällen muss zudem der Kinderunterhalt festgelegt werden. Da beide Elternteile gemeinsam für den Unterhalt des Kindes sorgen müssen, leistet der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, diesen Beitrag durch die höhere Betreuung und die Bezahlung der Auslagen. Der andere Elternteil hingegen beteiligt sich durch den Betreuungsunterhalt und den Kinderunterhalt daran.

Falls keine Einigung darüber herrscht, kann das Gericht die Familienwohnung einer Partei zuteilen. Und zwar unabhängig davon, wem sie tatsächlich gehört oder auf wen der Mietvertrag lautet. Dies geschieht, wenn eine Partei besonders darauf hingewiesen ist, in der Wohnung oder im Haus zu bleiben, z. B. wegen der Kinder. Allerdings setzt dies bei Wohneigentum voraus, dass die Hypothek weiterhin tragbar ist, was beim Wegfall eines Einkommens nicht immer sichergestellt ist. Auch muss die Partei, die das Haus übernehmen will, die anderen Partei auszahlen. Ist dies nicht möglich, muss das Haus unter Umständen verkauft werden.

Wenn sich die Parteien über alle Punkte einigen konnten und die entsprechende Konvention eingereicht haben, so hört das Gericht die Parteien einzeln und gemeinsam an und prüft, ob die Konvention so genehmigt werden kann. Ist dies der Fall, wird die Konvention Scheidungsurteil übernommen, womit sie verbindlich wird.

Wurden jedoch einige Punkte in der Konvention nicht geregelt, so versucht das Gericht eine Einigung zu diesen Punkten zu erzielen und, falls dies nicht möglich ist, entscheidet es über die noch offenen Punkte.

Heute ist eine Scheidung auch ohne Bedenkzeit möglich. Wenn also eine Einigung über alle Nebenfolgen erzielt worden ist, kann das Gericht die Scheidung aussprechen. Trotzdem überprüft das Gericht noch, ob die Scheidung sowie die Konvention auf reiflicher Überlegung der Ehegatten beruhen und letztere klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist.

Wie bereits erwähnt, kann eine Klage erst nach zweijähriger Trennung eingereicht werden. Für diese Zeit kann beim Gericht beantragt werden, dass gewisse Punkte bereits für die Zeit bis zur Scheidung geregelt werden. Dazu gehören etwa die Fragen, wer darf in der Wohnung bleiben darf, wer welchen Unterhalt bezahlen muss oder wo die Kinder wohnen.

Nachdem die Klage eingereicht wurde, kommt es zu einer Verhandlung mit den Parteien vor Gericht. Dort wird der Scheidungsgrund geprüft und versucht, eine Einigung über die Scheidungsfolgen zu erlangen. Gelingt dies nicht, muss die klagende Partei innert einer bestimmten Frist eine schriftliche Begründung der Klage einreichen. wird der klagenden Partei Frist zur schriftlichen Begründung der Klage angesetzt. Danach läuft das Verfahren wie ein ordentlicher Prozess ab, d.h. die Parteien reichen jeweils ihre Anträge und Begründungen schriftlich ein. Solch ein Verfahren ist viel zeitintensiver und auch mit viel höheren Kosten verbunden als eine Scheidung auf gemeinsames Begehren.

2017 trat das neue Unterhaltsrecht in Kraft, welches die Stellung von in Konkubinat lebenden Müttern in Bezug auf das Unterhaltsrecht verbesserte. Auf der anderen Seite jedoch hat das Bundesgericht in den letzten Jahren die Rechtsprechung betreffend nachehelichen Unterhalt verschiedentlich verschärft. So wird neu ab der Einschulung des jüngsten Kindes (also Kindergartenbeginn) erwartet, dass die betreuende Person zu 50 % arbeitet, in der Oberstufe wird 80 % als zumutbares Pensum angesehen und nach Abschluss der obligatorischen Schule wird von der betreuenden Person ein 100%iges Pensum erwartet. Die Realität zeigt aber, dass es schwierig ist, nach einem längeren Unterbruch wieder ins Erwerbsleben einzusteigen. Es ist deshalb ratsam, auch mit Kindern ajour zu bleiben und seine berufliche Tätigkeit nicht ganz aufzugeben.

Bei einem Konkubinat kommt man nicht in den Genuss des AHV-Splittings und des Vorsorgeausgleichs. Deshalb sollte von Anfang an einen Vorsorgeausgleich geplant werden, falls man wegen der Familie das Arbeitspensum reduziert.

Im Konkubinat sind die wenigsten Punkte rechtlich geregelt. Deshalb sollte man frühzeitig den Dialog mit dem Partner oder der Partnerin suchen und allenfalls einen Konkubinatsvertrag abzuschliessen. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Partei der Beziehung wegen z. B. das Pensum reduziert oder die Karriere unterbricht. Auch sollten jene Lücken, welche bei einer Ehe / eingetragenen Partnerschaft durch die Sozialversicherung geschlossen werden, durch individuelle Lösungen zu schliessen. Dazu gehört etwa die Hinterbliebenen-Rente, die durch eine Todesfallversicherung gesichert werden kann.

Weiter gilt es sicherzustellen, dass der/die KonkubinatspartnerIn wo immer möglich als Begünstigte*r eingesetzt wird (2. Säule, 3. Säule, Testament, etc.).

Eine Haftpflicht- und Hausratversicherung muss an die neuen Gegebenheiten angepasst oder allenfalls neu abgeschlossen werden. Bei anderen, auf die eigene Person lautenden Versicherungen, wie zum Beispiel Krankenkasse, muss die Adressänderung und allenfalls der Wechsel des Zivilstandes mitgeteilt werden.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung werden die Verfahrenskosten in der Regel zur Hälfte geteilt und jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten. Bei einer Scheidungsklage trägt die unterlegene Partei die Gerichtskosten sowie die Anwaltskosten der anderen Partei nach Massgabe ihres Unterliegens. Hinzu kommen noch die eigenen Anwaltskosten. Dasselbe gilt auch für die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft.
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