Überstunden.
Bezahlen, streichen oder mit Freizeit abgelten?

Bin ich verpflichtet, meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für ihre Überstunden zu bezahlen?

Das hängt von 2 Kriterien ab: 

  • vom Arbeitsvertrag
  • und von der Position des Arbeitnehmers.

Der Arbeitsvertrag kann vorsehen, Überstundenarbeit innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer zu kompensieren. Fehlt eine solche Klausel – und ist auch sonst nichts schriftlich vereinbart, weder durch Normal- noch durch Gesamtarbeitsvertrag –, müssen Sie die Überstunden bezahlen, und zwar den Normallohn plus mindestens 25 Prozent Zuschlag. Auszahlen müssen Sie nur diejenigen Überstunden, die durch den Arbeitgeber angeordnet worden sind oder deren Leistung der Arbeitgeber durch Kenntnisnahme zugestimmt hat.

Verzicht auf Entschädigung

Im Nachhinein auf die Entschädigung für geleistete Überstunden zu verzichten, ist gemäss Bundesgericht unzulässig. Ein Verzicht muss vorher vertraglich festgelegt werden. Wobei es eine Obergrenze gibt: Möglich ist ein Verzicht nur für Überstunden, die sich innerhalb der gesetzlich festgelegten Höchstarbeitszeiten bewegen. Konkret: Oftmals kann man einen Verzicht für die ersten 60 Überzeitstunden des Kalenderjahres vereinbaren. Diese Zahl gilt nicht für Arbeiterinnen und Arbeiter in der Industrie oder für Angestellte mit einer Höchstarbeitszeit von 50 Wochenstunden.

Und die Führungskräfte?

Auch leitende Angestellte, Kaderleute oder im Aussendienst tätige Personen haben grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung von Überstunden. Selbst Führungskräfte und Fachkader müssen nur dann auf die Entschädigung verzichten, wenn eine schriftliche Vereinbarung existiert. Anders ist die Lage, wenn der Arbeitgeber für ein Kadermitglied ausdrücklich keine Arbeitszeit festgelegt hat, sondern erwartet, dass sich die Person ihrer (hohen) Entlöhnung entsprechend einsetzt.

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