Konzert abgesagt: wie man den Kaufpreis zurückerstattet bekommt
 

Konzert abgesagt. 
Was jetzt?

Wann hat ein Konzertbesucher bei einer Absage des Konzerts einen Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises? Wer haftet? Wie ist die Rechtslage bei einer Verschiebung des Konzertes? 

Wie so oft ist das Kleingedruckte in den sogenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) massgebend. Die meisten Tickets für Konzerte und Open Airs werden über die Verkaufsstellen von Ticketcorner oder Starticket gekauft. Diese Unternehmen agieren als reine Vorverkaufsstellen, sind also lediglich «Billettschalter». Sie verweisen in ihren AGB denn auch darauf, dass die Verantwortung für die Rückerstattung des Ticketkaufpreises beim Veranstalter liegt. Bei einer Konzertabsage wird üblicherweise eine Rückerstattung des Kaufpreises gewährt. In diesem Falle muss der Käufer das Billett innert 30 Tagen nach dem Veranstaltungsdatum dorthin zurücksenden, wo er es erworben hat. Nach Ablauf dieser Frist muss er sich direkt an den Veranstalter wenden. Der Rückerstattungsanspruch steht ausschliesslich dem Käufer zu und kann nicht übertragen werden.

Sofern die Vorverkaufsstelle die Personalien kennt (bspw. bei einem Kauf mit der Kreditkarte), kann ein Graumarktkäufer (Graumarkt = Weiterverkauf des Billetts durch den ursprünglichen Käufer, bspw. über Ebay) keinen Anspruch geltend machen. Ein Anspruch entsteht sodann nur bei einer Absage des Konzertes und ausschliesslich für den Ticketpreis. Eine Verschiebung muss man gemäss den AGB akzeptieren, auch wenn man am neu angesetzten Datum allenfalls verhindert ist. Bereits getätigte Ausgaben für Bahnbillette etc. werden nicht ersetzt.

Bei einem mehrtägigen Anlass mit verschiedenen Interpreten (bspw. ein Open Air) muss die ganze Veranstaltung ersatzlos abgesagt werden. Hat man seinen Tagespass oder Zweitagespass vor allem wegen den angekündigten Rolling Stones erworben und muss sich nun (nebst anderen) mit Gölä begnügen, entsteht kein Rückerstattungsanspruch.

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